
Geschützte Arten
Die Vorschriften, in denen die geschützten Arten angegeben sind, finden sich in der Artenschutzverordnung (Artskyddsförordningen [2007:845]).
Alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anlage 1 der Verordnung mit dem Buchstaben N oder n bezeichnet sind, stehen unter dem Schutz der Verordnung. Des Weiteren sind alle Wildvogelarten geschützt.
Die geschützten Arten sind:
- 43 Orchideearten (alle schwedischen Orchideearten)
- 232 andere Gefäßpflanzenarten
- 12 Moosarten
- 8 Flechtenarten
- 5 Pilzarten
- 1 Algenart
- 250 Vogelarten (alle schwedischen Vogelarten)
- 27 Säugetierarten
- 7 Kriechtierarten (alle schwedischen Kriechtierarten)
- 13 Lurcharten (alle schwedischen Lurcharten)
- 31 Arten wirbelloser Tiere
Vertiefte Informationen über geschützte Arten (auf Schwedisch)
Verzeichnisse über alle geschützten Arten (auf Schwedisch)
Was Artenschutz bedeutet
Der Zweck von Artenschutz besteht darin, eine Pflanzen- oder Tierart zu schützen, deren Fortbestand gefährdet oder die der Plünderung ausgesetzt ist. Artenschutz kann auch infolge internationaler Verpflichtungen eingeführt werden.
Der Artenschutz hat für verschiedene Arten unterschiedliche Bedeutung:
- Bei Pflanzenarten bedeutet der Artenschutz häufig, dass es untersagt ist, die geschützten Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder in anderer Weise zu entfernen oder zu beschädigen.
- Bei Tierarten bedeutet der Artenschutz, dass die geschützten Tiere nicht getötet, verletzt oder gefangen werden dürfen. Der Artenschutz bei Vögeln erstreckt sich auch auf deren Eier und Nester.
- Bestimmte Arten sind von einem stärkeren Schutz umfasst, was bedeutet, dass es auch verboten ist, die Tiere zu stören oder deren Fortpflanzungsgebiete oder Ruheplätze zu beschädigen.
Pflücken geschützter Pflanzen
Einige geschützte Pflanzen sind so attraktiv, dass man versucht sein kann, sie zu pflücken, z. B. die Gewöhnliche Kuhschelle und die Zweiblättrige Waldhyazinthe, aber das ist verboten. Andere Arten sind eher unansehnlich oder so ungewöhnlich, dass man selten mit ihnen in Kontakt kommt.
Die meisten geschützten Pflanzenarten sind in ganz Schweden vor dem Pflücken geschützt. Einige Arten, z. B. Leberblümchen, Echte Schlüsselblume und Bärlapp-Pflanzen, darf man in den meisten Teilen Schwedens pflücken, solange dies nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder die Pflanze ausgegraben wird.
In bestimmten Provinzen sind diese Arten jedoch gegen jegliches Pflücken geschützt! In der Provinz Stockholm ist das Pflücken des Leberblümchens beispielsweise untersagt, während es in den benachbarten Provinzen erlaubt ist, es sei denn, die Pflanzen werden verkauft oder ausgegraben.
Sammeln von Orchideen, Lurchen und Kriechtieren
Alle Orchideen-, Lurch- und Kriechtierarten Schwedens sind landesweit geschützt. Dies bedeutet, dass man bei der Provinzialregierung eine Ausnahmegenehmigung zum Sammeln von Orchideen, Lurchen oder Kriechtieren für die Forschung oder zu anderen Zwecken beantragen muss.
Es gibt einige allgemeine beschränkende Ausnahmen für die gewöhnlichsten Arten von Lurchen und Kriechtieren. Es ist beispielsweise erlaubt, etwas Laich des Grasfrosches, der Erdkröte und des Moorfrosches zu sammeln, um die Entwicklung dieser Arten zu studieren, solange man die Tiere später wieder an derselben Stelle aussetzt.
Schonung und anderer Artenschutz
Über den Artenschutz hinaus unterliegen alle Wildvögel und Säugetiere (einschließlich Fledermäuse) auch der Jagdschonung nach dem Jagdgesetz (Jaktlagen [SFS 1987:259]) und der Jagdverordnung (Jaktförordningen [SFS 1987:905]).
Die Ausnahme von der Schonung sind solche Jagden, die nach der Jagdgesetzgebung zugelassen sind.
Fische, im Wasser lebende Krebstiere und Weichtiere, z. B. Muscheln und Schnecken, sind von der Fischereigesetzgebung umfasst und können durch diese geschützt werden.
Es ist in ganz Schweden nach der Verordnung über Fischerei, Wassernutzung und Fischwirtschaft (Förordningen om fisket, vattenbruket och fiskerinäringen [SFS 1994:1716]) verboten, den Europäischen Wels und die Flussperlmuschel zu fangen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Bachmuschel und die Zierliche Tellerschnecke, die nach dem Artenschutz im ganzen Land geschützt sind.
Mehr Informationen
Veröffentlichungen zu geschützten Arten