
Wer nah der Natur wohnt, hat Anspruch darauf, in seinem Zuhause nicht gestört zu werden. Ein Grundstück ist in diesem Zusammenhang der Bereich um das Wohnhaus. Wo genau die Grenze des Nahbereichs verläuft ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Einen vorgeschriebenen Mindestabstand gibt es nicht.
Nicht über Anpflanzungen gehen
Mit Anpflanzungen sind in erster Linie Gärten, Baumschulen, Parkpflanzungen und ähnlich empfindliche Gebiete gemeint. Es ist verboten, sich über ein Grundstück oder eine Anpflanzung zu bewegen, und zwar unabhängig von der Gefahr, Boden oder Pflanzen zu beschädigen.
Es kann weitere Gebiete geben, durch die man nicht gehen darf, falls die Gefahr besteht, dass der Boden beschädigt wird. Im Hinblick auf die Beschädigungsgefahr sind wohl auch Waldpflanzungen mit jungen Pflanzen als verbotenes Gebiet zu betrachten.
Auch Felder mit wachsendem Getreide werden oft erwähnt. Es ist verboten, sich über solche Felder zu bewegen, so lange die Gefahr besteht, dass das Getreide beschädigt wird. Wenn der Boden allerdings gefroren und schneebedeckt ist, ist es selbstverständlich erlaubt, das Feld zu Fuß oder mit Skiern zu überqueren.
Kein Jedermannsrecht auf dem Golfplatz
Das Jedermannsrecht gilt unter der Voraussetzung, dass nichts gestört oder zerstört wird. Deshalb kann man wohl kaum behaupten, dass das Jedermannsrecht auf einem Golfplatz gilt, auf dem gerade gespielt wird und auch nicht auf dem Grün (dem kurzgeschnittenen Rasen im Zielbereich). Dort ist die Grasfläche so empfindlich, dass sie unter den Begriff „Unerlaubter Weg“ fallen dürfte.
Das Grün kann auch im Winter von Skiläufern und Wanderern beschädigt werden und die Absperrung muss beachtet werden. Auf der Spielbahn außerhalb des Grüns und des Abschlags (Tee) ist es im Allgemeinen erlaubt sich aufzuhalten, wenn nicht gespielt wird.