
Das Umweltschutzgesetz stellt hohe Ansprüche an denjenigen, der die Natur für organisierte Zwecke nutzt. So müssen Outdoor-Veranstalter unter anderem das Jedermannsrecht hinreichend gut kennen, damit er die Teilnehmer über geltende Vorschriften informieren kann.
Aus einer Entscheidung des schwedischen Obersten Gerichtshofs von 1996 geht hervor, wie das Jedermannsrecht für die kommerzielle Benutzung von Grund und Boden eines Anderen für touristische Zwecke zu deuten ist. Nach diesem Urteil kann des Jedermannsrecht kommerziell und von vielen Personen gleichzeitig genutzt werden. Falls die Natur jedoch durch eine solche Anwendung beschädigt oder der Grundbesitzer in irgendeiner Weise belästigt wird, darf man sich nicht länger auf das Jedermannsrecht berufen.
Kenntnis des Jedermannsrechts
Die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes sollen die Gesundheit der Menschen und die Umwelt vor Schäden oder anderen Beeinträchtigungen schützen. Wer organisierte Aktivitäten auf dem Grund und Boden eines Anderen veranstaltet, hat folgende Verpflichtungen:
- Er muss sich über die Vorschriften des Jedermannsrechts informieren
- Er muss Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen durchführen, um Schäden und anderen Problemen vorzubeugen.
- Er muss einen geeigneten Platz für die Aktivität aussuchen, um Schäden und anderen Schwierigkeiten vorzubeugen.
- Er muss die Teilnehmer über das Jedermannsrecht und die damit verbundene Verantwortung informieren.
Abstimmung mit der Provinzialregierung
Für Aktivitäten oder Maßnahmen, die die natürliche Umgebung verändern können, ist eine Abstimmung mit der Provinzialregierung erforderlich. Dabei kann es um größere oder regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen gehen oder um bestimmte Anlagen für Outdooraktivitäten und Naturtourismus. Der Veranstalter sollte natürlich auch die Einwilligung des Grundbesitzers einholen.
Die Provinzialregierung kann erforderlichenfalls verlangen, dass der Veranstalter bestimmte Maßnahmen durchführt, um Schäden an der Natur zu vermeiden. Schlimmstenfalls kann die Aktivität verboten werden, falls die Provinzialregierung oder die Kommune der Ansicht ist, dass die Aktivität allzu große Schäden an der Natur anrichten würde.
Falls die Natur durch eine Veranstaltung oder Aktivität beschädigt wird, kann der Veranstalter oder der für die Aktivität Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden.