
Im Gesetz werden Pflanzen, die nicht ohne Erlaubnis des Grundbesitzers gepflückt werden dürfen, namentlich aufgezählt. Der Gesetzestext ist altertümlich und muss manchmal mit gesundem Menschenverstand interpretiert werden. Moose und Flechten fehlen im Gesetzestext, dürfen aber vermutlich gepflückt werden, allerdings nicht in großen Mengen und nicht für den Verkauf.
Selbstverständlich dürfen Sie keine wachsenden Bäume fällen oder beschädigen. Büsche werden nicht erwähnt, aber es ist kaum erlaubt einen Wacholderstrauch mitzunehmen. Es ist nicht erlaubt Steine aus Bergwänden zu schlagen oder seinen Namen in Felsplatten zu ritzen.
Steine sind im Gesetz aufgeführt als Gegenstände, die nicht ohne Erlaubnis des Grundbesitzers mitgenommen werden dürfen. Einzelne kleine Steinchen sollten Sie trotzdem mitnehmen dürfen ohne sich dadurch strafbar zu machen.
Keine Pflanzen pflücken, die unter Naturschutz stehen
Pflanzen- oder Tierarten, die unter Naturschutz stehen, dürfen auf keinen Fall gepflückt, gefangen, getötet, gesammelt oder verletzt werden. In vielen Fällen dürfen Sie auch keine Pflanzensamen, Eier, Rogen, Nester oder Baue mitnehmen oder beschädigen. Das gilt auch, wenn sich das Tier oder die Pflanze auf Ihrem eigenen Grundstück befindet.
Einige der geschützten Pflanzen dürfen nicht einmal gepflückt werden. In anderen Fällen darf man einen Strauß für den eigenen Bedarf pflücken, es ist aber verboten, die Pflanze mit den Wurzeln auszugraben oder zum Verkauf zu pflücken.
Das staatliche Amt für Umweltschutz entscheidet, was im ganzen Land unter Naturschutz gestellt werden soll, unter anderem alle Orchideen. Die Provinzialregierung entscheidet, was in der jeweiligen Provinz unter Naturschutz gestellt wird. Einige Pflanzen, die unter Naturschutz stehen, dürfen nicht einmal gepflückt werden, andere dürfen gepflückt, aber nicht mit den Wurzeln ausgegraben werden und einige dürfen nicht zum Verkauf gepflückt werden.
Beeren und Pilze
Wild wachsende Beeren und Pilze sind Eigentum des Grundbesitzers so lange sie auf seinem Land verwurzelt sind oder am Strauch sitzen. Er darf jedoch niemanden daran hindern sie dort, wo das Jedermannsrecht gilt, zu pflücken bzw. zu sammeln. Sie können sich nicht auf das Jedermannsrecht berufen, um zu erreichen, dass der Grundbesitzer beispielsweise bei Waldarbeiten Rücksicht auf Beeren und Pilze nimmt.
Kommerzielles Beerenpflücken
Es gibt kein Verbot gegen kommerziell organisiertes Beerenpflücken in großem Stil. Jedenfalls nicht, so lange dem Grundbesitzer kein größerer Schaden oder keine größere Belästigung entsteht, als dass ihm die Beeren weggepflückt werden.
Verlassene Grundstücke
Auf verlassenen unbebauten Grundstücken dürfen Sie verwilderte Äpfel, Kirschen, Himbeeren oder ähnliches pflücken, ohne sich strafbar zu machen.
Sonderbestimmungen in Nationalparks und Naturschutzgebieten
In Nationalparks und Naturschutzgebieten und auch an vorgeschichtlichen Stätten gelten Sonderbestimmungen. Dabei kann es um das Recht gehen, Beeren und Pflanzen zu pflücken, aber auch Steine mitzunehmen und anderes mehr.
Die zutreffenden Bestimmungen finden Sie in den Informationsblättern und Hinweisschildern im jeweiligen Gebiet. Auskunft erteilen auch die Kommunen und die Provinzialregierung.
Information in anderen Sprachen
Das Faltblatt „Att plocka bär i Sverige ställer vissa krav“ (Anforderungen an Beerenpflücker in Schweden) enthält Information in acht Sprachen. Hier können Sie den Text in Ihrer Sprache downloaden: